|
AGB - Allgemeine Bedingungen für Lieferungen
und Leistungen
der Güntert + Kohlmetz Gmbh, 76646 Bruchsal
1. Allgemein
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Die Bedingungen haben Wirksamkeit ohne nochmals ausdrücklich
bestätigt zu werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers
/ Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen. Anderslautende Vereinbarungen bzw. Abweichungen
müssen zu ihrer Wirksamkeit von uns schriftlich bestätigt
werden.
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und unserem Betrieb sind
nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber einen die Vereinbarung
enthaltenden schriftlichen Auftrag erteilt. Die Entgegennahme und
Weitergabe telegrafischer und telefonischer Aufträge geht auf
Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Auftrag ermächtigt
uns zur Durchführung von Probeflügen sowie zur Übertragung
von Arbeiten an Spezialwerkstätten (Propeller, Motor, Elektronik
usw.)
Bei Halter- oder Eigentümergemeinschaft gelten unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch gegenüber der Gemeinschaft im
Gesamten wenn ein Auftrag eines Mitgliedes von uns angenommen ist.
Grundsätzlich ist der Aufenthalt in den Werkstätten, sowie
die Mithilfe des Auftraggebers bei den in Auftrag gegebenen Leistungen
nicht gestattet. Bei widerrechtlichem Aufenthalt in unseren Werkstätten
wird keine Haftung übernommen.
2. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich
abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden.
Für bei der Demontage und Montage auftauchender Mängel
wird automatisch der Auftrag zur fachmännischen Beseitigung
erteilt, selbst wenn dadurch der Kostenvoranschlag überschritten
wird.
Kommt es nicht oder nur in geänderter Form zur Ausführung
der Arbeiten, so werden dennoch die zur Abgabe des Kostenvoranschlages
erbrachten Leistungen und Lieferungen berechnet.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
hat die Güntert + Kohlmetz GmbH Eigentums- und Urheberrecht,
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und
sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzusenden.
3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr für die bestellte
Ware geht nach Verlassen des Werkes an den Auftraggeber über.
Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich.
Preisangaben verstehen sich rein netto, ausschließlich Verpackung
und Transport, ohne Mehrwertsteuer und ohne Abzug von Skonto oder
sonstigen Nachlässen.
4. Abnahme
Mit der Übernahme und widerspruchslosen Annahme gilt das Flugzeug
als abgenommen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich im
Reparaturwerk.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung der Instandsetzungs-
und Überholungsarbeiten das Flugzeug nach Aufforderung abzuholen.
Wünscht der Auftraggeber die Überführung des Flugzeuges
nach einem anderen Ort, erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr.
Das Werk ist lediglich verpflichtet, die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Der Auftraggeber
kommt mit der Abnahme des Flugzeuges in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 2 Wochen nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet worden ist,
das Flugzeug gegen Begleichung der Rechnung abholt. Wird das Flugzeug
nach Ablauf der o.g. Frist nicht abgeholt, so kann das Werk als
Standgeld die branchenübliche Einstellgebühr für
tageweise eingestellte Flugzeuge berechnen. Das Flugzeug kann nach
dem Ermessen des Werkes auch anderweitig zu üblichen Bedingungen
ordnungsgemäß eingestellt werden.
Das Werk ist berechtigt, während des Verzuges des Auftraggebers
alle ihm erforderlich erscheinenden Versicherungen auf Kosten des
Auftraggebers abzuschließen.
Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für andere
Lieferungen und Leistungen.
5. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Grundsätzlich gilt Barzahlung bei Abholung, sofern nichts anderes
vereinbart wurde. Die Bezahlung hat jedoch bis spätestens 2
Wochen nach Meldung der Fertigstellung der Leistung und Aushändigung
der Rechnung zu erfolgen.
Bei Lieferungen und Leistungen, die sich nicht auf Instandsetzungs-
und Wartungsarbeiten beziehen, ist die Zahlung nach Rechnungseingang
in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer
Konten fällig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Bei Arbeiten, die über den Rahmen der Kleinarbeiten hinausgehen,
sind wir berechtigt, eine Abschlagszahlung bis zur Hälfte der
voraussichtlichen Kosten zu fordern.
Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen werden nicht verzinst. Dies
gilt auch bei Terminüberschreitungen.
Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir
berechtigt, Verzugszinsen mit 2 % über dem Diskont der Deutschen
Bundesbank zu berechnen.
Bei Halter- oder Eigentumsgemeinschaften haftet jedes Mitglied der
Gemeinschaft selbstschuldnerisch für die gesamte Forderung.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers
/ Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf diese Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die neue Hauptleistung anzurechnen.
Bis zu vollständigen Befriedigung sämtliche Ansprüche
aus allen Geschäftsverbindungen, behalten wir uns das Eigentum
an allen von uns gelieferten Waren und Ersatzteilen in Form des
verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts vor. Bei Verarbeitung
oder Verbindung von uns gelieferter Teile mit anderen Geräten
oder Erzeugnissen, erhalten wir an den durch die Verbindung entstehenden
oder instandgesetzten Geräten Miteigentum. Die Miteigentumsanteile
entsprechen dem Wert des von uns gelieferten und in Rechnung gestellten
Vorbehaltsgutes. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann als vereinbart,
wenn das von uns gelieferte Teil oder Gerät veräußert
wird, wobei der Wiederverkauf unserer Zustimmung bedarf. Der Verkäufer
tritt seine Forderungen gegen den Erwerb an die Güntert + Kohlmetz
GmbH ab. Kosten und Schäden, die uns bei Rücknahme der
Ware entstehen, trägt der Käufer. Bei Benutzung des gelieferten
Gegenstandes sind wir berechtigt für das erste halbe Jahr der
Benutzung eine Schadensersatzforderung von 30 % des Warenwertes,
für jedes weiter halbe Jahr ein Forderung von 15 % geltend
zu machen.
Wird die Vorbehaltsware gepfändet, so sind wir unverzüglich
zu verständigen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe
von Waren oder Geräten, die uns gehören, zu verlangen.
6. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an den aufgrund
des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Diese Rechte können auch wegen Forderungen aus früheren
Lieferungen und Leistungen sowie sonstigen Ansprüchen geltend
gemacht werden. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf
der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt
für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen
Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.
7. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat sofort bei Abnahme spätestens jedoch bis
2 Wochen nach Abnahme sichtbare Mängel schriftlich anzuzeigen.
Verborgene Mängel sind unverzüglich (spätestens 3
Monate nach Abnahme) nach Auftreten ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Die Anerkennung des Anspruches behalten wir uns vor.
Wird das Flugzeug oder Flugzeugteil, die Lieferung oder Leistung
4 Wochen nach Absendung der Aufforderung nicht abgenommen, beginnt
die Gewährleistungsfrist auch ohne Abnahme.
Eine Gewährleistung für Reparatur oder Ersatzteillieferung
wird nicht übernommen, wenn der Auftraggeber den Vorschriften
über die Betriebsleistungsgrenzen, sowie für die Behandlung
und Wartung zuwider gehandelt hat.
Die Gewährleistungsfrist geht nach Wahl des Werkes ausschließlich
auf Reparatur im Werk oder auf Ersatz der fracht- und portofrei
eingesandten oder einzureichenden Teile. Die Kosten für Rücksendung
der reparierten oder ersetzten Teile gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Für von uns bezogene Teile wird die Gewährleistung der
jeweiligen Hersteller herangezogen, wobei sich unsere Gewähr
nur auf die Abtretung der etwaigen Ansprüche gegen den Hersteller
beschränkt.
Die Schadensbehebung erfolgt grundsätzlich in unserem Werk.
Im übrigen wird die Gewähr für durch uns verursachte
vermeidbare Schäden nur im Rahmen unseres Versicherungsschutzes
und in der von der Versicherung anerkannten Höhe übernommen.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn - von dringenden
Notfällen abgesehen - die vom Mangel betroffenen Teile nicht
vom Werk, sondern von anderer Seite repariert worden sind, desgleichen
in solchen Fällen, in welchen von anderer Seite Veränderungen
vorgenommen wurden oder ein Ersatz von Teilen erfolgt ist. Sie erlischt
ferner, wenn der Gegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Fertigstellung
des Mangels kostenfrei zugestellt wird, sofern nichts anderes vereinbart
wurde.
8. Haftung
Das Werk haftet nur für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand,
soweit sie nachweislich durch Außerachtlassung seiner Sorgfalt
entstanden sind.
Für Schäden, welche durch Feuer, Schwelbrand, Diebstahl
oder Einbruch entstehen, haften wir nur im Rahmen des jeweils zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsschutzes.
Ist ein Schaden nicht versichert oder reicht der Versicherungsschutz
zur Deckung nicht aus, so übernimmt Güntert + Kohlmetz
GmbH keine Haftung.
Dem Kunden werden auf Anforderung Höhe und Umfang unserer Versicherungsverträge
mitgeteilt.
9. Ersatzteile
Sofern bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde, gehen
ausgetauschte Teile in das Eigentum des Werkes über.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Werkes. Ausschließlicher
Gerichtsstand, einschließlich der Klagen und Urkunden und
Wechselprozeß für beide Teile und für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung,
ist Karlsruhe. Bei Rechtsgeschäften mit ausländischen
Gesprächspartnern ist in jedem Falle deutsches Recht anzuwenden.
Stand 10/98
|